|       Startseite      |      AGBs      |      Impressum      |      Versand & Lieferbedienungen      |      Datenschutz      |      Kontakt      |      Webdesign |      
   
 
007_bild_promo_234x60
Home arrow AGBs
AGBs Drucken E-Mail

Allgemeine Geschäftsbedienugnen - JAWI Computer Klotz KG

Die Firma JAWI Computer Klotz KG wird im folgenden Kontext "JAWI" genannt, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Sinne des KSchG

1. Rücktrittsrecht, Lizenzbedingungen


1.1 Die Lieferungen und Leistungen von JAWI werden unter Vorbehalt eines Rücktrittsrechtes zugunsten JAWI für den Fall vereinbart, dass sich die für den Einkauf von JAWI maßgebliche Fachhandelspreisliste zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung ändert, in diesem Zeitraum sonstige Erhöhungen der Einkaufspreise zum Tragen kommen oder sich die für den Einkauf von JAWI maßgeblichen Wechselkurse um mehr als 4 Prozent verändern. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten Vertragsbestandteil.


2. Lieferungen und Leistungen


2.1 Die Angebote von JAWI sind als Ersuchen um Aufträge zu verstehen, vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch den Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung (Vertragsannahmeerklärung) von JAWI zustande.


2.2 JAWI ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist, weil gegen ihn ein Exekutionsverfahren oder (vom Kunden selbst oder einem seiner Gläubiger) ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.


2.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen JAWI hergeleitet werden können.


2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von JAWI zu vertreten, sondern der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.


2.5 Sollte JAWI mit einer Lieferung mehr als sechs Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. JAWI behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von JAWI verschuldet wird.


3. Annahmeverzug


Gerät der Kunde in Verzug mit der Annahme, so hat JAWI das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.


4. Prüfung und Gefahrenübergang


4.1 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.


4.2 Die Gefahr geht mit der zur Vertragserfüllung erforderlichen Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von JAWI benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von JAWI aus Gründen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen gem. 4.2 gelten auch bei Rücksendungen nach entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden. Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges trägt der Kunde das Risiko für Beschädigungen der Ware.


5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus unserer Datenbank ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager.


5.2 Zahlungen sind prompt nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. JAWI behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern, oder per Abholung. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht JAWI ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 % pA zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.


5.3 JAWI ist berechtigt trotz allfälliger anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist JAWI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.


5.4 Hat der Kunde seine Schuld vereinbarungsgemäß in Raten zu zahlen, so behält sich JAWI für den Fall der Nichtzahlung vor, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, wenn JAWI ihre Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie JAWI den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.


5.5 Bei Aufträgen unter 50 € wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 15 € verrechnet.


6. Rücktrittsrecht nach Fernabsatzgesetz


6.1 Wir räumen dem Kunden das Recht ein, innerhalb von 7 Werktagen ab Einlangen der Ware beim Kunden bzw. ab Vertragsabschluss bei Dienstleistungsverträgen vom Vertrag zurückzutreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abgesendet wurde. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat JAWI Zug um Zug alle schon erfolgten Zahlungen bzw. Leistungen rückzuerstatten. Der Kunde hat für eine eventuelle Benützung oder Wertminderung der gelieferten Sachen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Rücksendekosten hat der Kunde selbst zu tragen. Ist die Rücksendung unmöglich oder untunlich, ist JAWI der Wert insoweit zu ersetzen, als der Kunde aus der Lieferung einen klaren Vorteil zieht.


6.2 Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei:
Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Kunden gegenüber innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluss vereinbarungsgemäß begonnen wird; Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Finanzmarktentwicklung (z.B. Börsen) abhängt; Audio- oder Videoaufzeichnungen oder SOFTWARE, wenn sie vom Kunden entsiegelt wurde.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum von JAWI an den gelieferten Waren besteht bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag durch den Kunden.


7.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, soweit er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, die eine Gefahr für die Rechte von JAWI bedeuten könnten, hat der Kunde auf das Eigentum von JAWI hinzuweisen und JAWI unverzüglich zu unterrichten.


7.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit JAWI nicht gehörenden Waren erwirbt JAWI Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Sind Waren Gegenstand eines derartigen Miteigentums, so dürfen sie ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt im Sinne der obigen Bestimmungen an Dritte weitergegeben werden.


7.4 Im Zuge eines allfälligen Rücktrittes von JAWI wegen Zahlungsverzuges des Kunden dürfen Beauftragte von JAWI zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Wohn- und Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Dabei wird JAWI so schonend wie möglich vorgehen.


7.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefer-gegenstandes durch JAWI gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.


7.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an JAWI ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. JAWI ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens durch bzw. gegen den Kunden. Auf Verlangen von JAWI wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, sonstige erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. JAWI darf zur Sicherung der Zahlungsansprüche jederzeit selbst diese Abtretung offenlegen.


7.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt JAWI. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis von JAWI maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von JAWI gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30% auszugehen.


7.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von JAWI. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit JAWI über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.


8. Gewährleistung


8.1 Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.


8.2 JAWI gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation
allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. JAWI übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den subjektiven Anforderungen des Kunden genügen bzw. in ein bereits vorhandenes Gesamtsystem des Kunden integrierbar sind.


8.3 Unabhängig davon gibt JAWI etwaige Erfüllungen von Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.


8.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von JAWI Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von JAWI über. Falls JAWI Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.


9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter


9.1 Der Kunde hat JAWI von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


9.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde JAWI von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Der Kunde hält die JAWI in diesem Sinne schad-und klaglos. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.


10. Haftung und weitergehende Gewährleistung


10.1 Für Schadenersatzansprüche des Kunden haftet JAWI nur bei grobem Verschulden.


10.2 Soweit die Haftung von JAWI ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von JAWI.


11. Allgemeine Bestimmungen


11.1 Es gilt das materielle Recht der Republik Österreich und Gerichtsstand ist Feldkirch, kann aber von JAWI in ganz Österreich angewandt werden.


11.2 Die Auftragsabwicklung erfolgt seitens JAWI mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung der zur Verarbeitung von JAWI im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von JAWI verwendet werden.



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma JAWI-Computer Handelsges.m.b.H.
im Folgenden „JAWI“ genannt, im Geschäftsverkehr mit Unternehme(r)n


1. Allgemeines, Rücktrittsrecht, Lizenzbedingungen


1.1 Die Lieferungen und Leistungen von JAWI erfolgen ausschließlich zu den
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anders vereinbart wurde. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dasselbe gilt für das einvernehmliche Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.


1.2 Die Lieferungen und Leistungen von JAWI werden unter Vorbehalt eines Rücktrittsrechtes zugunsten von JAWI für den Fall vereinbart, dass sich die für den Einkauf von JAWI maßgebliche Fachhandelspreisliste zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung ändert, in diesem Zeitraum sonstige Erhöhungen der Einkaufspreise zum Tragen kommen oder sich die für den Einkauf von JAWI maßgeblichen Wechselkurse um mehr als 4 Prozent verändern.


1.3 Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller
wird ergänzend Bezug genommen. Diese Lizenzbedingungen bilden einen integrierten Vertragsbestandteil.


2. Lieferungen und Leistungen


2.1 Die Angebote von JAWI sind als Ersuchen um Aufträge zu verstehen, vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch den Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung (Vertragsannahmeerklärung) von JAWI zustande.


2.2 JAWI ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist, zB. weil gegen ihn ein Exekutionsverfahren oder (vom Kunden selbst oder einem seiner Gläubiger) ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.


2.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne das hieraus Rechte gegen JAWI hergeleitet werden können.


2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von JAWI zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.


2.5 Unvorhergesehene und unverschuldete Umstände verhindern die Rechtsfolgen eines Verzuges von JAWI mit der Lieferung bis zu sechs Monate unter der Voraussetzung, dass der Kunde unverzüglich informiert wird. Sollte JAWI mit einer Lieferung mehr als sechs Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. JAWI behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von JAWI verschuldet wird.


3. Annahmeverzug


Gerät der Kunde in Verzug mit der Annahme, so hat JAWI das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.


4. Prüfung und Gefahrenübergang


4.1 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.


4.2 Die Gefahr geht mit der zur Vertragserfüllung erforderlichen Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von JAWI benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von JAWI verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen gem. 4.2 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden. Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges trägt der Kunde das Risiko für Beschädigungen der Ware.


5. Preise und Zahlungsbedingungen


5.1 Die sich aus unserer Datenbank ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager.


5.2 Zahlungen sind prompt nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. JAWI behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht JAWI ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 12 % pA zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.


5.3 JAWI ist berechtigt trotz allfälliger anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist JAWI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.


5.4 Hat der Kunde seine Schuld vereinbarungsgemäß in Raten zu zahlen, so behält sich JAWI für den Fall der Nichtzahlung vor, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, wenn JAWI ihre Leistungen bereits erbracht hat und zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens drei Wochen fällig ist. Eine Aufrechnungserklärung des Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von JAWI nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellter Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.


5.5 JAWI ist jederzeit, auch nach Vertragsabschluss, berechtigt, die Preise aus sachlichen Gründen wegen gestiegener Kosten zu verändern; erfolgt eine Preiserhöhung nach Bestellung um mehr als 15 Prozent nach oben, ist der Kunde berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.


6. Vollkaufmann


Der Kunde wird rechtlich in jedem Fall als Vollkaufmann behandelt.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1 Das Eigentum von JAWI an gelieferten Waren besteht bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung durch den Kunden.


7.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, soweit er seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, die eine Gefahr für die Rechte von JAWI bedeuten könnten, hat der Kunde auf das Eigentum von JAWI hinzuweisen und JAWI unverzüglich zu unterrichten.


7.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit JAWI nicht gehörenden Waren erwirbt JAWI Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Sind waren Gegenstand eines derartigen Miteigentums, so dürfen sie ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt im Sinne der obigen Bestimmungen an Dritte weitergegeben werden.


7.4 Im Zuge eines allfälligen Rücktrittes von JAWI wegen Zahlungsverzuges des Kunden dürfen Beauftragte von JAWI zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Wohn- und Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Dabei wird JAWI so schonend wie möglich vorgehen.


7.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch JAWI gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.


7.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an JAWI ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. JAWI ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens durch bzw. gegen den Kunden. Auf Verlangen von JAWI wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, sonstige erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. JAWI darf zur Sicherung der Zahlungsansprüche jederzeit selbst diese Abtretung offenlegen.


7.7 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt von JAWI. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis von JAWI maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von von JAWI gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.


7.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von JAWI. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit JAWI über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.


8. Gewährleistung


8.1 JAWI gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sind, die im schwerwiegenden Fehlen wesentlicher zugesicherter Eigenschaften gelegen sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.


8.2 JAWI gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. JAWI übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den subjektiven Anforderungen des Kunden genügen bzw. in ein bereits vorhandenes Gesamtsystem des Kunden integrierbar sind.


8.3 Unabhängig davon gibt JAWI etwaige Erfüllungen von Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.


8.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von JAWI Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von JAWI über. Falls JAWI Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.


8.5 Die Verjährungsfrist für Gewährleistung beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Eine gesetzliche Beweislastumkehr (§ 924 ABGB) zu Lasten von JAWI sowie eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei Rückgriff (§ 933b ABGB) kommen nicht zum Tragen. Die Gewährleistung entfällt, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen vom Kunden oder seiner Sphäre zuzurechnenden Personen entfernt oder unleserlich gemacht werden.


8.6 Der Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche wird von JAWI frei gewählt. Die im Zuge der Gewährleistung entstehenden Transportkosten sind vom Kunden zu tragen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist JAWI berechtigt, den Ersatz sämtlicher Aufwendungen vom Kunden zu verlangen. Ist JAWI im Gewährleistungsfall in der Lage, ihrerseits gegen Dritte, insbesondere Lieferanten, nicht offenbar unberechtigte Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen, so ist JAWI berechtigt, diese Ansprüche an Zahlungsstatt mit sofortiger schuldbefreiender Wirkung an den Kunden abzutreten.


9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter


9.1 Der Kunde hat JAWI von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


9.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde JAWI von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Der Kunde hält JAWI in diesem Sinne schad-und klaglos. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.


10. Haftung


10.1 Für Schadenersatzansprüche des Kunden haftet JAWI nur bei krassem grobem Verschulden. Dies gilt nicht für Personenschäden. Schadenersatzansprüche gegen JAWI verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber drei Jahre nach Lieferung.


10.2 Soweit die Haftung von JAWI ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von JAWI.


11. Schlussbestimmungen


11.1 Es gilt das materielle Recht der Republik Österreich und Gerichtsstand ist Feldkirch, kann aber von JAWI in ganz Österreich angewandt werden.


11.2 Die Auftragsabwicklung erfolgt seitens JAWI mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung der zur Verarbeitung von JAWI im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von von JAWI verwendet werden.


11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 
© JAWI - Computer, 6800 Feldkirch, Leusbündtweg 19d, +43(0)5522 37672